Leistungsempfängers

  1. Der Prüfung der Verfügbarkeit des Leistungsempfängers für den Arbeitsmarkt komme eine besondere Bedeutung zu. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 08.06.2005)
  2. Daher greife zugunsten des Leistungsempfängers der Grundsatz des Vertrauensschutzes. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Als Zahlungsbelege sind insbesondere die Kontoauszüge des Auftraggebers, also des Leistungsempfängers, anzusehen. ( Quelle: Die Welt vom 31.01.2005)