Der Prüfung der Verfügbarkeit des Leistungsempfängers für den Arbeitsmarkt komme eine besondere Bedeutung zu.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 08.06.2005)
Daher greife zugunsten des Leistungsempfängers der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Als Zahlungsbelege sind insbesondere die Kontoauszüge des Auftraggebers, also des Leistungsempfängers, anzusehen.
( Quelle: Die Welt vom 31.01.2005)