Leistungsgegenstands

  1. Bei funktionaler Betrachtung ergibt sich die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands schon durch Auslegung des Begriffes "Fußbodennachtspeicherheizung", zu deren Herstellung sich die Bekl. vertraglich verpflichtet hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)