Das Werk müsse als bereits erschienen gelten, damit habe die Klägerin, die Berliner Sing- Akademie, keine Leistungsschutzrechte.
( Quelle: Tagesspiegel vom 18.08.2005)
Ein wichtiges Signal für die Branche, da in dem Urteil die Leistungsschutzrechte des Produzenten gestärkt wurden.
( Quelle: Spiegel Online vom 02.05.2002)