Leiterzeugnisses

  1. Weist ein von einem Erzeuger angebotenes Erzeugnis andere Handelsmerkmale auf als das Leiterzeugnis, so wird der Rücknahmepreis mittels Anwendung eines Anpassungskoeffizienten auf den Ankaufspreis des Leiterzeugnisses errechnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)