Denn seit dieser Zeit habe der Kl. nach Installierung eines Lichtpausautomaten die Tätigkeit eines Lichtpausers nicht mehr unter Bedingungen (Ammoniakdämpfe) ausgeübt, die die Zahlung eines Erschwerniszuschlags gerechtfertigt hätten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)