Folgt man der entgegenstehenden Literaturmeinung, die im konkreten Fall der Kl. eine Leistung zuerkennen will, so schränkt man letztl. das Recht der Vertragspartner, über den Leistungsinhalt der Versorgungszusage frei zu bestimmen, ein.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)