II. Das BerGer. hat vertragliche Lizenzansprüche der Kl. wegen Verjährung und - als Folge - vertragliche Auskunftsansprüche verneint.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sie haften für die durch die Sprösslinge verursachten Schäden, unter anderem Lizenzansprüche der Berechtigten oder Anwaltskosten der Geschädigten, wenn sie schuldhaft gegen ihre Kontroll- und Aufsichtspflichten verstoßen haben.
( Quelle: Tagesspiegel vom 10.07.2004)