Lohnansprüchen

  1. Mit § 141b Abs. 1 AFG in der ursprüngl. Fassung des Ges. sollte eine Sicherung von rückständigen Lohnansprüchen für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses gewährleistet werden, um eine wirtschaftl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Und selbst wenn das Vertriebenengesetz abgeschafft ist, wenn es keine "Notunterkünfte" mehr gibt, werden sich weiter die Leute aus der DDR auf die Stellen hier bewerben/ mit hoher Arbeitsmotivation und erheblich geringeren Lohnansprüchen. ( Quelle: TAZ 1990)