Da der Widerrufsvorbehalt nur einen Teil eines Vergütungsteils betrifft, ist er auf einen Lohnbestandteil im Sinne der gesicherten Rechtspr. des BAG bezogen, also zulässig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Arbeitgeberbeitrag wird als steuerpflichtiger Lohnbestandteil ausgezahlt, um die Lohnzusatzkosten von der Beitragsentwicklung im Gesundheitswesen abzukoppeln.
( Quelle: Die Welt vom 23.03.2005)
Die von der FDP geforderte Umwandlung des Arbeitgeberanteils in einen Lohnbestandteil hält der Handwerkspräsident für problematisch.
( Quelle: Welt 1995)