Im Rahmen von § 616 BGB ist in vielen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht bejaht worden, in denen der Arbeitnehmer zwar gute Gründe hatte, die Arbeitsleistung nicht zu erbringen, daran rechtl. gesehen aber nicht verhindert war.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)