Lohnfortzahlungspflicht

  1. Im Rahmen von § 616 BGB ist in vielen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht bejaht worden, in denen der Arbeitnehmer zwar gute Gründe hatte, die Arbeitsleistung nicht zu erbringen, daran rechtl. gesehen aber nicht verhindert war. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)