Lohnfortzahlungsrechtes

  1. Die Regelung des § 169 VVG läßt daher keine Rückschlüsse darauf zu, unter welchen Voraussetzungen ein Suizidversuch im Sinne des Lohnfortzahlungsrechtes als selbst verschuldet zu gelten hat. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)