Nehme ein Arbeitgeber nicht am Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung teil, bekomme der Arbeitnehmer weiterhin die Lohnsteuerkarte ausgehändigt, die dann wie bisher auch der Einkommensteuererklärung beizufügen ist.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.02.2005)