"Weder der BGS noch andere Polizeieinheiten dürfen Befragungen im gesamten öffentlichen Verkehrsraum durchführen, sondern sind auf Züge, Bahnanlagen und Luftverkehrsanlagen bzw. das Grenzgebiet sowie Durchgangsstraßen beschränkt", so Dix.
( Quelle: Junge Welt 1999)