Die Belehrungspflicht endet grundsätzlich auch, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (37).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sein Mandant macht unterdessen weiter Schlagzeilen.
( Quelle: Die Welt 2001)