Mandatsverhältnisses

  1. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie - wie sie behaupte - den Streithelfern vorerst nur Mandate in den Klagverfahren erteilt gehabt habe. Außerhalb des neuen Mandatsverhältnisses habe die Kl. eine größere Eigenverantwortung gehabt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)