MantelTVe

  1. Zur Begründung dieses Beschlusses hat die Einigungsstelle ausgeführt, es handele sich bei der Festlegung der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit i. S. der drei einschlägigen MantelTVe um eine Frage der betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)