Die neuen Mediendienste sollen in zwei Regelwerken rechtlich erfaßt werden, einem Bundes-Mediengesetz und einem Medienstaatsvertrag.
( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)
Der Medienstaatsvertrag, Grundlage von öffentlich-rechtlichem wie privatem Rundfunk, muß novelliert werden.
( Quelle: Die Zeit 1995)
Der im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg festgeschriebene Anspruch auf Gleichbehandlung schließt allerdings den generellen Anspruch auf Wahlwerbung nicht mit ein.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)