Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Kassel müssen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die während des vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen Mehrarbeitszuschläge unberücksichtigt bleiben.
( Quelle: TAZ 1987)
Zum anderen erhalten Betriebe die Möglichkeit, für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen oder Betriebsteile die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern, ohne dass Mehrarbeitszuschläge anfallen.
( Quelle: ZDF Heute vom 13.02.2004)
Für seinen Vorschlag, Mehrarbeitszuschläge aus der Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung auszuklammern, habe er in der Tarifkommission "Prügel bezogen".
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)