Mit der bewußt gewollten Hinnahme von Mehrstaatlichkeit wird die Staatsangehörigkeit als eine grundsätzlich durch Ausschließlichkeit und Dauer gekennzeichnete gegenseitige Pflichtenbeziehung zwischen Staatsbürger und Staat aufgehoben.
( Quelle: Welt 1999)
Bislang ist bei der Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit in Ausnahmen möglich, die der Paragraph 87 des Ausländerrechts regelt.
( Quelle: Tagesspiegel 1998)