Mietausfallentschädigung

  1. Die Kl. machten diese Aufwendungen zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten 1986 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte unter Hinweis auf § 12 EStG den Abzug der Mietausfallentschädigung ab. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)