Für Mieterhöhungserklärungen, die bis zum 31.8. zugehen, gilt das alte Recht, für danach zugegangene Mieterhöhungserklärungen gilt das neue Recht.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.10.2001)
Für Mieterhöhungserklärungen, die bis zum 31.8. zugehen, gilt das alte Recht, für danach zugegangene Mieterhöhungserklärungen gilt das neue Recht.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.10.2001)