Es geht um eine Emanzipation des Mietrechts vom Schuldrecht (40), um eine bewußte Höherstufung der Mieterinteressen auf Verfassungsebene. Das BVerfG betont zwar die "Staatsgerichtetheit" der Eigentumsposition des Mieters (41).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Er ahnt einen Ausverkauf der Mieterinteressen und hofft, dass das Bürgerbegehren zur Rücknahme des Kreistagsbeschlusses Erfolg hat.
( Quelle: Abendblatt vom 06.03.2004)