Der Eigentümer/Investor kann die Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die er auf die Bau- und Anschaffungskosten sowie die laufenden Betriebs- und Reparaturkosten zahlt, zehn Jahre lang mit den Umsatzsteuereinnahmen aus dem Mieterlös verrechnen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)