Erstmals in Stuttgart sollte ein Hausbesitzer wegen Mietwuchers eine Gefängnisstrafe absitzen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Zur herrschenden Rechtsprechung erläuterte Harth, nach Auffassung seiner Behörde sei der Tatbestand des Mietwuchers nur dann erfüllt, wenn eine konkrete individuelle Notlage auf seiten des Mieters ausgenutzt worden ist.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)