Zum einen wird dem Wohnraumvermieter die Möglichkeit eröffnet, diese Mietzinsanhebung in dem vereinfachten Umlageverfahren nach § 3 MHRG, das eine Zustimmung des Mieters zur Erhöhung selbst nicht erfordert, geltend zu machen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)