Minderleistung

  1. Hierbei handelt es sich um Tatsachenvortrag, und zwar auch hinsichtl. der behaupteten Minderleistung der Klägerin, da als Wertungskriterium die Leistungen der übrigen Mitglieder der Akkordgruppe angeführt wurden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)