Minderung der Erwerbsfähigkeit

  1. Nach geltendem Recht wird die "kleine Witwenrente" ab dem 45. Lebensjahr noch auf die volle Höhe von 60 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehemannes aufgestockt, ohne daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit notwendig ist. ( Quelle: Welt 1996)