Das Minderungsrecht ist keinesfalls dadurch ausgeschlossen, daß der Mieter einer Modernisierung zugestimmt hat.
( Quelle: TAZ 1993)
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte das Minderungsrecht bei nachträglich aufgetretenen Mängeln nur innerhalb der Sechs-Monate-Frist geltend gemacht werden.
( Quelle: Schweriner Volkszeitung vom 17.07.2003)