Die Kammer könne an ihrer bisherigen Schätzung eines Mindestschadens nicht mehr festhalten, heißt es.
( Quelle: Yahoo News vom 24.11.2005)
Der Geltendmachung eines solchen Mindestschadens stehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch keine verfahrensrechtl. Hindernisse entgegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)