Die Schulbehörde kann Schulen auch schließen, wenn sie die Mindestzügigkeit erreicht haben.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 28.01.2005)
Sollte die Schule die geforderte Mindestzügigkeit mit 78 Anmeldungen (Schuljahr 2004 / 2005: 59 Anmeldungen) erreichen, könnte die Behörde dennoch auf Grund des neuen Schulgesetzes die Schließung durchsetzen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 26.01.2005)