Der Betriebsrat hat zur Begründung für sein Untersagungsverlangen geltend gemacht, der Arbeitgeber störe die Betriebsratsarbeit, wenn er auf Mitarbeiterversammlungen Themen erörtere, die zum Aufgabenkreis des Betriebsrats gehörten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Es habe mehrere Mitarbeiterversammlungen zu dem Thema gegeben.
( Quelle: TAZ 1989)