Grundsätzlich erfolgt die Umlage nach dem im Grundbuch für jede Wohnung festgelegten Miteigentumsanteil, also dem Anteil, mit dem jeder Eigner am gemeinschaftlichen Eigentum der Gemeinschaft beteiligt ist.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.05.2005)
Der finanzielle Anteil der einzelnen Wohnungseigentümer an Reparaturen hängt dabei vom Miteigentumsanteil ab, der in der Teilungserklärung vermerkt ist.
( Quelle: Tagesspiegel vom 12.06.2005)
Dann könne jeder über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)