Mitgewahrsamsinhaber

  1. Die vorliegenden Fälle unterscheiden sich gerade darin von den Fällen, in denen der Schuldner mit Dritten gemeinsam Räumlichkeiten nutzt, beispielsweise mit Dritten eine Wohnung bewohnt, also Mitgewahrsamsinhaber ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)