Seine konkret instrumentalisierte Funktion in der derzeitigen Fassung verstößt ausnahmslos gegen Art. 456 I 2 GG, § 16 S. 2 GVG und gegen § 21g II GVG, was eine nähere Analyse der Mitwirkungspläne der Senate erfordert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)