Nach Ansicht der Richter haben der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Entscheidungsbefugnis der Gefängnisleitung Vorrang vor dem Interesse eines Häftlings an Mohnbrötchen.
( Quelle: N-TV Online vom 04.10.2004)
Er argumentierte, dass er kein Drogenkonsument sei und die Mohnbrötchen auch nicht an Dritte weitergeben werde.
( Quelle: N-TV Online vom 04.10.2004)
Die Regelung sieht weiter vor, daß Mohnbrötchen insgesamt während zweier Stunden verkauft werden dürfen, jedoch nicht vor 8.30 Uhr und nicht nach 12 Uhr.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)