Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)