Nachabfindungspflicht

  1. Es geht ihm darum, daß nicht nur die Veräußerung von Hofzubehörstücken, die beim Erbfall oder der Hofübergabe bereits vorhanden waren, sondern auch die Veräußerung später beschaffter Hofzubehörersatzstücke eine Nachabfindungspflicht begründen kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)