Nachhaftungszeitraum

  1. II UmwG (alt) folgt einem gemeinsamen Leitprinzip: die uneingeschränkte persönliche Haftung des Unternehmers soll beim Wechsel des Haftungsstatus auf einen fünfjährigen Nachhaftungszeitraum begrenzt bleiben (65). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)