Nachlassinsolvenzverfahrens

  1. Der Erbe kann diese Beschränkung seiner Haftung dadurch herbeiführen, dass er beim Nachlassgericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragt. ( Quelle: Tagesspiegel 1999)