Nachteilsausgleichzahlungen

  1. Der im Interesse der Rechtseinheitlichkeit sicherl. wünschenswerten Gleichbehandlung von Gratifikationen, Ruhegeldern und Nachteilsausgleichzahlungen für besondere Beendingungsgründe käme man mit einer solchen Beurteilung um einen guten Schritt näher. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)