Der im Interesse der Rechtseinheitlichkeit sicherl. wünschenswerten Gleichbehandlung von Gratifikationen, Ruhegeldern und Nachteilsausgleichzahlungen für besondere Beendingungsgründe käme man mit einer solchen Beurteilung um einen guten Schritt näher.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)