Nachzuweisen

  1. Nachzuweisen sind daher solide Kenntnisse der Sprache des Nachbarlandes, ferner ein abgeschlossenes Grundstudium. ( Quelle: Die Zeit (40/2001))
  2. Nachzuweisen, daß sie auch tatsächlich wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen, sei im übrigen Sache der Antragsteller. ( Quelle: Die Zeit 1996)