Für die BVG ist dies problematisch: Ihre mittelfristige Finanzplanung für eine Nahverkehrsholding unter ihrer eigenen Regie geht allenfalls dann auf, wenn sie das reklamierte Maximum der Verbundeinnahmen für sich verbuchen kann.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Auch das Kartellamt habe bereits signalisiert, das gegen diese Konstruktion einer Berliner Nahverkehrsholding von Amts wegen keine grundsätzlichen Wettbewerbsbedenken geltend gemacht würden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)