Die Umwandlung von Namensschuldverschreibungen der Mitarbeiter in verkäufliche Inhaberschuldverschreibungen solle Mitarbeitern ermöglichen, ihre Zukunft zu sichern.
( Quelle: Welt 1996)
Die EU-Vorschrift gilt aber nur für Kontenguthaben und Forderungen auf Namensschuldverschreibungen (zum Beispiel Sparbriefe).
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 13.02.2002)