Da ist die wechselseitige Zuständigkeit deutscher Strafjustiz und der US-Militärgerichtsbarkeit im Nato-Truppenstatut geregelt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 31.07.2004)
Das wies Beck mit dem Hinweis zurück, dass es für die Nutzung von Militärbasen in Deutschland eine vertragliche Grundlage im Nato-Truppenstatut gebe.
( Quelle: Tagesspiegel vom 10.02.2003)