Laut Artikel 5, dem Beistandskapitel des Nato-Vertrags, bleibt es jedem Mitgliedsland selbst überlassen, wie und mit welchen Kräften es dem bedrohten Nato-Partner beisteht.
( Quelle: Tagesspiegel vom 26.03.2003)
Im fernen Brüssel, wo die Verteidigungsminister der Allianz unter großen Sicherheitsvorkehrungen tagten, wusste man jedenfalls nichts von der unmittelbar bevorstehenden Verkündigung der Beistandspflicht nach Artikel 5 des Nato-Vertrags.
( Quelle: Die Welt 2001)
Dass Ankara auf den Affront aus Brüssel trotz der leisen Töne erstmals den politisch brisanten Artikel IV des Nato-Vertrags geltend machte und Konsultationen einforderte, liegt einerseits am Druck aus Washington.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.02.2003)