Solche Nebenpflichten sind auch über den im Gesetz ausdrücklich geregelten Umfang hinaus möglich (Senat, DNotZ 1959, 240), weil für den Dienstbarkeitsumfang das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ein Arbeitnehmer, der zum Beispiel unentschuldigt fehlte, die betriebliche Ordnung störte, den Vertrauensbereich oder Nebenpflichten, wie die rechtzeitige Krankmeldung verletzte, hat dann schlechte Karten.
( Quelle: Tagesspiegel vom 17.01.2002)
Da es sich dabei um Nebenpflichten handelt, kommt eine ordentliche Kündigung erst bei mehrfachen Verletzungen und unter Berücksichtigung von Betriebsablaufstörungen in Betracht.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 19.02.2005)