Nettobemessungsgrundlage

  1. Ab 1. 1. 1992 wird in den neuen Bundesländern mit einer Nettobemessungsgrundlage von 2668,86 DM und einem Zuschlag von 46,12 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 690 DM erreicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)