Folge man dem Sachverständigen, daß unter diesen Umständen vorliegend eine Lizenz zwischen 12,5 % und 20 % des Nettoverkaufswertes grundsätzlich marktgerecht und angemessen sei, so sei hier vom unteren Satz von 12,5 % auszugehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)