Nettoverwertungserlöses

  1. Bedenken bestehen schließlich auch gegen die vorgesehene Gutschrift des Nettoverwertungserlöses in Höhe von lediglich 90 %, der sich mit den Regelungen für die vertragsgemäße Beendigung des Leasingvertrages nicht vereinbaren läßt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)