Neuabschluß

  1. Der Mieter braucht sich auf den jeweils vom Vermieter vorgesehenen Neuabschluß eines Mietvertrages nicht einzulassen, wenn er das Verlängerungsrecht gem. § 564c I BGB form- und fristgemäß ausübt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es handelt sich weder um den Neuabschluß noch um eine Vertragsverlängerung noch um eine Summenerhöhung, die im übrigen unstreitig gesondert zu vergüten wären. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ich beabsichtige einen Neuabschluß der Kfz-Versicherung, um den jetzt möglichen Rabatt als Alleinfahrer zu nutzen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)