Der Mieter braucht sich auf den jeweils vom Vermieter vorgesehenen Neuabschluß eines Mietvertrages nicht einzulassen, wenn er das Verlängerungsrecht gem. § 564c I BGB form- und fristgemäß ausübt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es handelt sich weder um den Neuabschluß noch um eine Vertragsverlängerung noch um eine Summenerhöhung, die im übrigen unstreitig gesondert zu vergüten wären.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ich beabsichtige einen Neuabschluß der Kfz-Versicherung, um den jetzt möglichen Rabatt als Alleinfahrer zu nutzen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)